- Ein Touristenvisum berechtigt in vielen Ländern nicht zur Erwerbstätigkeit, auch nicht für ausländische Kunden.
- Digital-Nomad-Visa schaffen Rechtssicherheit für den Aufenthalt, klären aber nicht automatisch die Steuerfrage.
- Die 183-Tage-Regel ist nur eines von mehreren Kriterien, nicht die alleinige Grenze.
- Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung kann die Ansässigkeit einer Gesellschaft verschieben.
- Eine Betriebsstätte kann durch feste Einrichtungen oder durch Vertreter mit Abschlussvollmacht entstehen.
- Bei Angestellten im Ausland drohen Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtsfolgen für den Arbeitgeber.
- Verbindliche Beurteilungen erfolgen im Einzelfall durch zugelassene Berater in den betroffenen Ländern.
Darf ich im Ausland mit Touristenvisum arbeiten?
In den meisten Ländern nicht. Das Aufenthaltsrecht knüpft an die Tätigkeit an, nicht daran, wo der Kunde sitzt oder woher das Geld kommt, weshalb auch Arbeit für ausländische Auftraggeber unter Erwerbstätigkeit fallen kann. In der Praxis wird das bei kurzen Aufenthalten selten kontrolliert, doch das ändert die Rechtslage nicht und kann bei Einreise, Verlängerung oder späterem Visumantrag zum Problem werden. Wer planbar arbeiten will, nutzt ein Visum, das Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt.
Digital-Nomad-Visa und ihre Grenzen
Zahlreiche Länder haben Aufenthaltstitel für ortsunabhängige Arbeit eingeführt, meist mit Mindesteinkommen, Krankenversicherungsnachweis und der Bedingung, dass Einkünfte von außerhalb des Landes stammen. Sie lösen das aufenthaltsrechtliche Problem, sagen aber nichts Endgültiges über die Besteuerung: manche Programme enthalten Steuerbefreiungen oder Sonderregeln, andere führen bei Überschreiten der Aufenthaltsdauer zur regulären Steuerpflicht. Vor der Beantragung ist deshalb die steuerliche Behandlung zu prüfen, nicht nur die Einreisevoraussetzung.
Wann Sie in einem Land steuerlich ansässig werden
Die verbreitete 183-Tage-Regel ist nur ein Kriterium unter mehreren. Länder knüpfen zusätzlich an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, den Mittelpunkt der Lebensinteressen oder an eine dauerhaft verfügbare Wohnung an, und manche Staaten setzen deutlich niedrigere Schwellen. Bestehen mehrere Anknüpfungen, entscheiden die Tie-Breaker-Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens, sofern eines besteht. Eine belastbare Aufenthaltsdokumentation ist deshalb kein Formalismus, sondern die Grundlage jeder Argumentation.
Betriebsstättenrisiko für die eigene Gesellschaft
Eine Betriebsstätte kann entstehen, wenn im Aufenthaltsland eine feste Geschäftseinrichtung genutzt wird, etwa ein dauerhaft angemietetes Büro, oder wenn eine Person dort regelmäßig Verträge im Namen der Gesellschaft abschließt. Zusätzlich gilt: Wird die Gesellschaft faktisch von dort aus geleitet, kann sie insgesamt als dort ansässig behandelt werden. Beides führt zu Steuerpflichten im Aufenthaltsland und im Zweifel zu einer Doppelbesteuerung, bis die Zuordnung geklärt ist.
Angestellte im Ausland: Arbeitgeberpflichten
Arbeitet ein Angestellter dauerhaft aus einem anderen Land, können dort Lohnsteuerabzugs- und Registrierungspflichten für den Arbeitgeber entstehen, ebenso Sozialversicherungspflichten. Innerhalb der EU regelt die Koordinierung der Systeme, welches Land zuständig ist, wobei die A1-Bescheinigung die Zuordnung dokumentiert. Außerhalb der EU entscheiden Sozialversicherungsabkommen oder nationales Recht, und ohne Prüfung droht Doppelverbeitragung.
Arbeitsrecht und lokale Schutzvorschriften
Auch wenn der Arbeitsvertrag ausländischem Recht unterliegt, können zwingende Schutzvorschriften des Aufenthaltslandes gelten, etwa zu Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsschutz oder Mindestlohn. Für Auftraggeber von Freelancern kommt das Risiko der Scheinselbständigkeit hinzu, das nach lokalen Kriterien beurteilt wird. Employer-of-Record-Anbieter können diese Themen abbilden, verlagern die Verantwortung aber nicht vollständig vom Auftraggeber weg.
Datenschutz, Verträge und Versicherung
Arbeiten aus Drittstaaten kann datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen, insbesondere beim Zugriff auf personenbezogene Daten von Kunden aus dem EU-Raum. Prüfen Sie außerdem, ob Berufshaftpflicht und Krankenversicherung im Aufenthaltsland Deckung bieten, denn viele Policen sind auf bestimmte Regionen oder Aufenthaltsdauern begrenzt. Kundenverträge sollten Gerichtsstand, anwendbares Recht und Leistungsort klar benennen.
Dokumentation, die im Ernstfall trägt
Nachweisbar sein muss, wo Sie sich wann aufgehalten haben und wo Entscheidungen getroffen wurden. Dazu gehören Einreisestempel und Bordkarten, Miet- und Coworking-Verträge, Kontobewegungen mit Ortsbezug sowie Protokolle von Gesellschafterbeschlüssen mit Ort und Datum. Diese Unterlagen entstehen laufend oder gar nicht, denn rückwirkend lassen sie sich nicht glaubhaft herstellen.
Nächste Schritte
Klären Sie für die nächsten zwölf Monate, in welchen Ländern Sie wie lange sein werden, welcher Aufenthaltstitel jeweils gilt und wo Ihre Gesellschaft geleitet wird. Daraus ergeben sich die Punkte, an denen eine Prüfung nötig ist, bevor eine Schwelle überschritten wird. Verbindliche Aussagen zu Steuer- und Arbeitsrecht trifft im Einzelfall ein zugelassener Berater im jeweiligen Land.