- Ein DBA verteilt Besteuerungsrechte, es begründet keine neuen Steueransprüche und macht nichts steuerfrei.
- Die abkommensrechtliche Ansässigkeit entscheidet, welcher Staat als Wohnsitzstaat gilt.
- Bei doppelter Ansässigkeit greift eine Kaskade: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit.
- Unternehmensgewinne werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert, außer es besteht eine Betriebsstätte.
- Doppelbesteuerung wird entweder durch Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder durch Anrechnung vermieden.
- Ohne Abkommen bleibt nur die einseitige Anrechnung nach nationalem Recht, zwischen Deutschland und den VAE gilt seit 2022 kein DBA mehr.
- Die Anwendung im Einzelfall ist komplex und gehört zu zugelassenen Beratern in beiden Staaten.
Was ein Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich regelt
Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der festlegt, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf. Es begründet selbst keine Steuerpflicht, sondern begrenzt bestehende nationale Ansprüche. Deshalb muss immer zuerst das nationale Recht geprüft werden und erst danach, ob und wie das Abkommen dieses Recht einschränkt.
Ansässigkeit und die Tie-Breaker-Regeln
Ansässig ist nach den meisten Abkommen, wer in einem Staat aufgrund von Wohnsitz, Aufenthalt oder Ort der Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig ist. Sind beide Staaten der Meinung, es sei ihr Steuerpflichtiger, entscheidet eine feste Reihenfolge: zuerst die ständige Wohnstätte, dann der Mittelpunkt der Lebensinteressen, dann der gewöhnliche Aufenthalt und zuletzt die Staatsangehörigkeit. Bleibt es unklar, verständigen sich die Finanzverwaltungen in einem eigenen Verfahren.
Betriebsstätte und Unternehmensgewinne
Gewinne eines Unternehmens werden grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert, es sei denn, es besteht im anderen Staat eine Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte kann durch feste Geschäftseinrichtungen entstehen, unter Umständen auch durch einen abhängigen Vertreter, der regelmäßig Verträge abschließt. Für ortsunabhängige Unternehmer ist das der zentrale Risikopunkt, weil ein dauerhaft genutztes Büro oder Zuhause im Ausland eine Betriebsstätte begründen kann.
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
Für diese Einkünfte sehen Abkommen meist ein geteiltes Besteuerungsrecht vor: der Quellenstaat darf einen begrenzten Satz einbehalten, der Ansässigkeitsstaat besteuert und rechnet an. Um den ermäßigten Satz zu erhalten, sind in der Praxis eine Ansässigkeitsbescheinigung und häufig ein Antrags- oder Erstattungsverfahren nötig. Wer diese Formalien versäumt, zahlt den vollen nationalen Quellensteuersatz und holt ihn oft nicht zurück.
Freistellung oder Anrechnung
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kennen Abkommen zwei Methoden. Bei der Freistellungsmethode wird die ausländische Einkunft im Ansässigkeitsstaat nicht besteuert, kann aber den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte erhöhen, was als Progressionsvorbehalt bezeichnet wird. Bei der Anrechnungsmethode wird die ausländische Steuer auf die inländische angerechnet, sodass im Ergebnis das höhere Steuerniveau maßgeblich bleibt.
Was passiert ohne Abkommen
Besteht kein Abkommen, gilt allein nationales Recht, das in vielen Fällen eine einseitige Anrechnung ausländischer Steuern vorsieht. Praktisch relevant ist das etwa im Verhältnis zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten, wo das frühere Abkommen ausgelaufen ist und seit 2022 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr besteht. Ohne Abkommen fehlen auch die Tie-Breaker-Regeln, was Ansässigkeitskonflikte deutlich schwerer lösbar macht.
Missbrauchsregeln und Grenzen
Abkommensvorteile setzen voraus, dass der Empfänger wirtschaftlich Berechtigter ist und die Struktur nicht überwiegend zur Erlangung dieser Vorteile errichtet wurde. Viele Abkommen enthalten inzwischen eine entsprechende Missbrauchsklausel, die im Rahmen des multilateralen Instruments ergänzt wurde. Zwischengeschaltete Gesellschaften ohne Substanz verlieren den Schutz und damit die Quellensteuerermäßigung.
Häufige Fehler
Der häufigste Fehler ist die Annahme, ein Abkommen führe automatisch zur Steuerfreiheit, statt lediglich die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Der zweite ist eine fehlende Ansässigkeitsbescheinigung, ohne die weder Quellensteuerermäßigungen noch der Nachweis der Ansässigkeit funktionieren. Der dritte ist die Fehleinschätzung der 183-Tage-Regel, die im Abkommen nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gilt und keine allgemeine Regel für die Ansässigkeit ist.
Nächste Schritte
Zuerst sollte geklärt werden, in welchem Staat nach nationalem Recht Steuerpflicht besteht und wo die abkommensrechtliche Ansässigkeit liegt. Danach wird Einkunftsart für Einkunftsart geprüft, wer besteuern darf und welche Methode zur Vermeidung greift. Die Anwendung auf den konkreten Fall gehört zu zugelassenen Beratern in beiden beteiligten Staaten.